Wegen steigender Corona-Infektionszahlen: Ab 17. Oktober 2020 Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen
Das Tragen einer Maske ist insbesondere vorgeschrieben im Publikumsbereich von Einkaufsläden, -zentren und -märkten, Poststellen und Banken, Museen, Theatern und Konzerthäusern, Verwaltungsgebäuden, Gotteshäusern und religiösen Gemeinschaftsräumen, Kinos, Bahnhöfen und Bibliotheken. Ebenfalls gilt eine Maskentragpflicht an Wochen-, Monats- und Jahrmärkten sowie für das Personal im Gästebereich von Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bars und Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen). Eine Maske tragen müssen ausserdem alle, die Dienstleistungen erbringen oder beanspruchen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Medienmitteilung des Kantons Luzern.